§ 1 Name und Sitz
(1) Der am 21.6.1990 gegründete Verein trägt den Namen MV Touristik Tribsees e.V.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Stralsund unter der Nr. VR CXXVII eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist
- der Zusammenschluß von Personen, die ideelle Ziele der motorrisierten Touristik und des Kraftfahrtwesen verfolgen,
- die Förderung der allgemeinen technischen Entwicklung des Kraftfahrtwesend durch die Pflege des Motorsports und der motorrisierten Touristik,
- die Hebung der Verkehrsdiziplin durch Unterweisung der Jugend und der Erwachsenen im Straßenverkehrswesen,
- die Vermittlung sportlicher und technischer Erfahrungen an seine Mitglieder,
- Zusammenarbeit mit der Verkehrswacht und ähnlichen Verbänden auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit, zum Wohle aller Verkehrsteilnehmer,
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere auch durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und die sportliche Jugendpflege verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden..
(7) Jede Form religiöser oder politischer Betätigung ist unstatthaft.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können alle natürlichen sowie juristischen Personen erwerben durch einen schriftlichen Antrag, Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(2) Über die Aufnahme entscheidet die Leitung. Im Falle der Ablehnung bedeutet das in keinem Falle ein Werturteil über den Antragsteller.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebstätigung des Vereins und Bezahlung des Mitgliedsbeitrages und einer Aufnahmegebühr. Rechte und Leistungen können erst danach in Anspruch genommen werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- Austritt
- Ausschluß
- Streichung
(5) Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres nach vorheriger Kündigung mittels eingeschriebenen Briefes unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.
(6) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
(7) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Beschluß der Leitung erfolgen, wenn hierfür ein trifftiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitglied gegen die Satzung, gegen die für sportliche Veranstaltungen anerkannten Bestimmungen oder sonst gröblich gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins verstoßen hat, wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit oder Verletzung der Pflicht zur Hilfeleistung rechtskräftig verurteilt worden ist.
(8) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Beitrag für das laufende Jahr bis Ende des ersten Monats zu entrichten. Bei Nichteinhaltung kann durch die jeweilige Leitung die Streichung der Mitgliedschaft erfolgen, die Streichung wird dem Mitglied durch einfachen Brief mitgeteilt. Die Pflicht zur Zahlung der rückständigen Beiträge bleibt bestehen.
§ 4 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Jedes volljährige Mitglied kann für jedes Amt innerhalb des Vereins gewählt werden.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, von dem Verein Auskunft, Rat und tatkräftige Unterstützung in allen Angelegenheiten des Kraftfahrtwesens zu verlangen, Anträge an die Mitgliederversammlung und die Leitung zu richten und die offiziellen Abzeichen des Vereins zu führen.
(3) Die Mitgliederrechte, insbesonder das Stimm- und Wahlrecht, ruhen wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt ist.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Sie haben die Satzung einzuhalten und im Rahmen der Satzung getroffene Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.
(2) Von den Mitgliedern wird insbesondere erwartet, daß sie sich im Straßenverkehr vorbildlich verhalten. Dieses trifft auch für Sportveranstaltungen zu.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Persone, die sich um die Mototouristik des Kraftfahrtwesen und dem Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Leitung und die Jahresmitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Sie genießen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, von der Zahlung der Beiträge sind sie befreit.
§ 7 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Verwaltungsrevision
- die Kommissionen
(2) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die bei der Ausübung der Ämter entstehenden Auslagen könen zurückerstattet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Leitung im Rahmen des Haushaltsplanes.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich statt. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt die Leitung. Der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:
- a) die Beratung und Beschlußfassung über die zu erfüllenden Aufgaben
- b) die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr
- c) die Genehmigung des Voranschlages für das nächste Geschäftsjahr
- d) die Wahl der Leitung und die Erteilung der für die Geschäftsführung des nächtens Jahres erforderlichen Richtlinien
- e) die Wahl der drei Verwaltungsrevisoren und die Einsetzung von Kommissionen
- f) die Feststezung der Aufnahmegbühr und des Jahresbeitrages
- g) die Entscheidung über jede Änderung der Satzung
- h) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
- i) die Bestätigung der Entscheidung, die von der Leitung getroffen werden
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn 1/4 der eingetragenen Mitglieder einen Antrag beim Vorstand stellen. Diese muß durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Themen zwei oder drei Wochen vor Terminanberaumung den Mitgliedern schriftlich zur Kenntniss gegeben werden.
(3) Die Mitgliederversammlungen werden jeden dritten Donnerstag im Monat durchgeführt. Die Ausnahme bilden die Monate Juli und August. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in allen auf der Tagesordnung bezeichnetetn Angelegenheiten beschlußfähig. Eine Änderung der Satzung bedarf einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden Mitglieder. Der Termin der Mitgliederversammlungen und der entsprechenden Tagesordnung wird durch Aushang bekanntgegeben.
§ 9 Leitung
(1) Die Leitung besteht mindestens aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Sportleiter
- dem Schriftführer
- einem oder mehreren Beisitzern
(2) Die Amtsdauer der Leitung läuft von Jahreshauptversammlung zu Jahreshauptversammlung, innerhalb von drei Jahren. Die Beisitzer können zu besonderen Aufgaben gewählt werden. Die Wahl erfolgt einzeln.
(3) Erster und zweiter Vorsitzender, sowie der Schatzmeister und der Schriftführer bilden die geschäftsführende Leitung. Diese ist der gesetzliche Vertreter des Vereins.
(4) Zu den Obligenheiten der Leitung gehören insbesondere:
- die gesamte Geschäftsführung des Vereins
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Aufnahme und Auschlüsse von Mitgliedern
- der Verkehr mit Behörden und anderen Organisationen
- der Vorschlag zur Wahl von Ehrenmitgliedern durch die Mitgliederversammlung
- die Vertretung einzelner Mitglieder, sofern es im Interesse des Vereins liegt und rechtlich zulässig ist.
(5) Der Beschlußfassung der Leitung unterliegen ferner alle Fragen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(6) In wichtigen Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen mit Ausnahme der Abberufung von Leitungsmitgliedern, deren Erledigung aber nicht bis zur Einberufung derselben warten kann, ist die Leitung berechtigt, selbständig zu handeln. Jede derartige Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
(7) Jeden zweiten Donnerstag im Monat findet die Leitungssitzung statt, außer in den Monaten Juli und August. Die Leitung hat nur bei Anwesenheit der Mehrzahl ihrer Mitglieder die Beschlussfähigkeit erreicht.
(8) Scheidet im laufe eines Geschäftsjahres ein Mitglied der Leitung aus, so kann für den Rest der Amtsperiode ein anderes Leitungsmitglied durch die Leitung mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen betraut werden. Jedes Mitglied der Leitung kann vorzeitig durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden.
(9) Die Mitglieder der Leitung sind in allen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch bach dem Ausscheiden aus dem Amt.
§ 9 Verwaltungsrevisoren
Die drei Verwaltungsrevisoren sind berechtigt, Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen des Vereins zu nehmen, da ihnen die Überwachung der gesamten Geschäftsführung des Vereins obliegt. Sie sind verpflichtet, die Leitung oder die Mitgliederversammlung über wichtige Wahrnehmungen unverzüglich zu unterrichten. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und ggf. die Entlastung der Leitung zu beantragen. Sie dürfen in dem Verein kein anderes Amt ausüben.
§ 11 Kommissionen
Die Leitung oder die Mitgliederversammlung können zur Behandlung besonderer Fragen Kommissionen einsetzen. Die Mitglieder der Kommissionen wählen aus ihrer Mitte einen Leiter, der der Leitung gegenüber verantwortlich ist und dieser laufend Bericht zu erstatten hat.
§ 12 Rechnungswesen
Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr. Die Leitung ist zur genauen und sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet. Über das laufende Geschäftsjahr ist der Mitgliederversammlung ein Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dieser muß aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben bestehen.
§ 13 Beiträge
Über Art und Höhe des Jahresbeitrages, auch einmaliger geldlicher Leistungen, beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beitragsgruppen werden durch die Leitung oder die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind bis zum Ablauf des ersten Monats eines Kalenderjahres fällig. Mitglieder, die nach dem 30. Juni eintreten, zahlen monatliche Raten. Der Schatzmeister ist berechtigt, in besonderen Fällen Beitragsvergünstigungen zu gewähren.
§ 14 Wahlen und Abstimmungen
Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Akklamation, jedoch müssen sie bei Einspruch mehr als 1/4 der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheim durchgeführt werden. Bei Stimmgleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Bei Persoenenwahlen, bei denen mehr als ein Kandidat zur Wahl stehen, entscheidet bei nochmaliger Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Nichtanwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Bei allen anderen Abstimmungen gilt nochmalige Stimmengleichheit als Ablehnung. Es genügt stets eine einfache Stimmenmehrheit, außer bei § 8 (1g) und § 17 (1). Schriftliche Abstimmung ( ohne Einberufung der Hauptversammlung ) ist in einzelnen besonders dringenden Angelegenheiten zulässig, wenn zwischen der Aufforderung zur Stimmabgabe und dem Termin der Abstimmung eine Frist von mindestens 10 Tagen liegt. Keine Stimmabgabe gilt als Stimmenthaltung.
§ 15 Protokollführung
Über sämtliche Sitzungen und Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, aus denen die gefaßten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgehen müssen. Sie sind von dem Verhandlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind gesammelt aufzubewahren. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen den Mitgliedern des Vereins zur Einsicht vorzulegen.
§ 16 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 17.10.1991 anerkannt.
Tribsees, den 17.10.1991
gez. der/die Vereinsvorsitzende